Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt:

U.M.S Productions - Eventmanagement & Label
Inhaber: Robert Schulz

§1 Anwendungsbereich
  1. Die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Firma U.M.S Productions (nachfolgend U.M.S genannt) und ihren Vertragspartnern (Auftraggebern), die technische Geräte und/oder Dienstleistungen von U.M.S mieten oder sonst in Anspruch nehmen.
  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Haben sich U.M.S und der Auftraggeber dennoch abweichend von dieser Regelung geeinigt, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur insoweit, als U.M.S sie schriftlich bestätigt.
  3. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht getroffen. Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.

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§2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die Angebote von U.M.S sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch U.M.S bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind unter Wahrung der Schriftform zu bestätigen.
  2. Nach Unterzeichnung des Angebotes erhält der Auftraggeber nur dann eine bindende Auftragsbestätigung von uns, wenn zwischenzeitlich kein anderer Auftraggeber die Dienstleistung in Anspruch genommen hat.
  3. Eine Bestätigung oder Gegenbestätigung des Auftraggebers kann den Vertragsinhalt nicht abändern. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.
  4. U.M.S behält sich generell das Recht vor, bei geschlossenen Mietverträgen andere Auftragnehmer (Subunternehmer) oder äquivalente Technik als angeboten einzusetzen. Die Inhalte der Verträge mit U.M.S bleiben hierbei bestehen.
  5. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten befindlichen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung durch U.M.S als verbindlich bezeichnet sind.
  6. U.M.S ist die EDV-mäßige Speicherung, Verarbeitung der Auftraggeberdaten und das Versenden von Werbematerial und News mittels Post, Fax und Email im Rahmen der Geschäftsbeziehung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gestattet.

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§3 Mietzeit, Verspätete Rückgabe
  1. Die vertraglich vereinbarte Mietzeit beinhaltet sowohl den Tag der Bereitstellung als auch den Tag der Rückgabe der Geräte.
  2. Für den Fall verspäteter Rückgabe haftet der Auftraggeber U.M.S auch ohne Verschulden auf Ersatz sämtlicher Schäden, die diesem hierdurch entstehen (entgangener Gewinn bei Weitervermietung, Mietausfall). Mindestens schuldet der Auftraggeber jedoch denjenigen Mietpreis, der für die Zeitspanne der geschuldeten und der tatsächlich erfolgten Rückgabe angefallen wäre.
  3. Auch wenn der Transport durch U.M.S erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.

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§4 Mietpreis/Werbung
  1. Die Mietgebühren für die Überlassung der Mietgegenstände samt Zubehör bestimmen sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Auf alle Preise ist zusätzlich die gesetzliche MwSt. zu entrichten.
  2. U.M.S und Partner behalten sich das Recht vor, eigene Werbung an die Mietgegenstände anzubringen. Falls der Auftraggeber eine Werbung durch U.M.S nicht wünscht, erfolgt ein Aufpreis.

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§5 Zahlung
  1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung für die Mietgegenstände ohne Abzüge / Skonti bar bei Anlieferung durch U.M.S bzw. Abholung vom Lager für die Mietdauer im Voraus zu entrichten. U.M.S ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. Wird der Zahlungspflicht nicht nachgekommen, behält sich U.M.S das Recht vor, die Waren oder Dienstleistungen nicht zu erbringen. Die entstanden Forderungen bleiben nach wie vor bestehen.
  2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr) auf die Ankunft des fälligen Betrages an.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums berechnet U.M.S vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen oder gemäß § 288 ff.BGB5% über dem Basiszinssatz der EZB.

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§6 Personal
  1. Wenn vereinbart, dient zur Anlieferung, Auf-, Abbau sowie der Bedienung, das Personal von U.M.S.
  2. Sofern vertraglich zwischen U.M.S und dem Auftraggeber nicht anders vereinbart, steht der Auftraggeber zum Personal in keinem eigenen Vertragsverhältnis und ist dem Personal gegenüber nicht weisungsbefugt.
  3. Der Auftraggeber setzt das Personal vor Beginn der Veranstaltung/Aufbau von allen behördlichen Auflagen, Sicherheitsbestimmungen sowie örtlichen als auch sonstigen Besonderheiten, die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen in Kenntnis.
  4. Verletzt der Auftraggeber diese Informationspflichten sind im Schadensfall U.M.S und das Personal von jeder Haftung frei, sofern der Schadeneintritt auf die fehlenden oder mangelhaften Informationen zurückzuführen ist.
  5. Dem Auftraggeber ist es untersagt, Verträge mit dem Personal von U.M.S außerhalb der Rechtsbeziehung zwischen U.M.S und dem Auftraggeber zu schließen.
  6. Der Aufgabenbereich des Personals wurde vorher vertraglich festgelegt. Dem Auftraggeber ist es untersagt, das Personal außerhalb dessen Verantwortlichkeiten zu "mißbrauchen". Bei Verstoß droht eine zusätzliche Abrechnung über die mißbräuchlich erbrachten Leistungen.

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§7 Gebrauch der Mietsache
  1. Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum von U.M.S oder der von U.M.S beauftragten Subunternehmen.
  2. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände in seiner unmittelbaren Verfügungsgewalt zu belassen und sie an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Auf- und Abbau der Mietgegenstände vor Ort zu sein und bei Anlieferung U.M.S den Aufstellplatz für die Mietgegenstände zu zeigen. Ist ihm das nicht möglich, hat er U.M.S eine autorisierte, unterschriftsberechtigte Person zu nennen.
  4. Die Mietgegenstände sind vom Auftraggeber in sorgfältiger Art und Weise zu behandeln und zu gebrauchen. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf eigene Kosten verpflichtet. U.M.S ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  5. U.M.S ist jederzeit berechtigt, die vermieteten Gegenstände zu besichtigen, um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und behält sich vor, gegebenenfalls Änderungen in der Ausführung, Herstellung oder Ausstattung ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern weder der Wert noch die Funktion der Mietgegenstände dadurch beeinträchtigt werden. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.
  6. Alle mit der Verfügung über die Mietsachen, deren Gebrauch und Erhalt verbundenen Obliegenheiten sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von U.M.S bzw. des Herstellers der Gegenstände zu befolgen.
  7. Während der Mietzeit auftretende Mängel an der Mietsache hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bei U.M.S anzuzeigen. Dies gilt ebenso für nicht vorhergesehene erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Mietgegenstandes.
  8. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Technische Geräte dürfen nicht geöffnet werden. Aufbauten, die durch Techniker von U.M.S errichtet wurden, dürfen nur in deren Anwesenheit verändert werden. Der Abbaubeginn solcher Anlagen ist vor dem Eintreffen des Technikers untersagt. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift UVV zu sorgen.
  9. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie und DIN gerechte Stromversorgung nach den VDE-Vorschriften mit den entsprechenden Schutzkontaktsteckdosen für die komplette Mietanlage sowie die verbundenen Geräte mit den technischen Anlagen von U.M.S unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Sorge zu tragen.
  10. Das Bekleben, Besprühen, Bemalen, Nageln, Tackern, Beschädigen usw. der Mietsachen ist untersagt. Bei unsachgemäßer Behandlung bleibt es U.M.S vorbehalten, die Wiederinstandsetzung von beschädigten Gegenständen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten zu verlangen. Betriebsstoffe wie Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Nebel-, Seifen-, Schnee-Fluid, Reinigungsmittel, chemische Erzeugnisse usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie von U.M.S ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.
  11. Für den Auf- und Abbau werden, wenn nicht anders vereinbart, kräftige, nüchterne, für die jeweilige Tätigkeit geeignete Helfer vom Auftraggeber auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt und versichert. Den Anordnungen des Technikers ist in jedem Fall Folge zu leisten. Werden keine Auf- und Abbauhelfer vom Auftraggeber gestellt, so berechnet U.M.S dem Auftraggeber jeden von U.M.S gestellten Helfer mit derzeit 150,-€ Tagespauschale zuzüglich der entstehenden Fahrtkosten.
  12. Offenes Feuer innerhalb von Zelten und auf Bühnen und in der unmittelbaren Umgebung der Mietgegenstände ist polizeilich verboten. Bratvorrichtungen sind in einer Entfernung von mindestens 10m vom Zelt / von der Überdachung / Bühne zu errichten.
  13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufkommendem starken Wind das Zelt zu verschließen, bzw. bei Überdachungen die Seiten- und Rückwände zu öffnen sowie bei Sturm die Räumung von Personen aus dem Bereich der Bühne/Zelte/Überdachung usw. anzuordnen. U.M.S ist in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Garantie für die Windlastigkeit bei überdurchschnittlich starken Windverhältnissen (Sturm) wird von U.M.S nicht übernommen. Benachrichtigung und Räumung hat auch bei sichtbaren Konstruktionsmängeln (z.B. Lockerung der Verspannung) zu erfolgen. Bei aufliegenden Schneelasten auf dem Zelt/der Überdachung etc. muss der Auftraggeber für ständige Befreiung der Dächer vom Schnee sorgen bzw. eine Heizung betreiben, die zur Zweckerfüllung eine ausreichende Temperatur erzeugt. Das Zersägen von Holzfußböden ist verboten.
  14. Feuerlöscher und Notausgangsschilder sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrages, sofern nicht explizit erwähnt. Eine eventuell erforderliche Erdung veranlasst der Auftraggeber.
  15. Bei der Aufstellung von Absperrsystemen ist zu beachten, dass auch ein Hochsicherheitszaun keine Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl und Qualität ersetzt. Diese müssen im Verhältnis zur Zuschauerzahl und Art der Veranstaltung eingesetzt werden. Gegebenenfalls machen sich Schikanen (Wellenbrecher) und Zusatzbarrieren im Zuschauerbereich erforderlich.
  16. Der Auftraggeber hat für das Vorhandensein der entsprechenden Anschlüsse für anzuschließende Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu sorgen. Er trägt die Kosten der Strom- und Wasserversorgung sowie jegliche Entsorgungslasten.

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§8 Rückgabe der Mietgegenstände
  1. Die Rückgabe findet, wenn nicht anders vereinbart, im Lager von U.M.S in Zella-Mehlis statt und wird nach vorher fest vereinbarter Zeit durchgeführt. Falls dies nicht möglich ist, bedarf es einer schriftlichen/telefonischen Benachrichtigung. Dabei sind die vom Auftraggeber gestellten Hilfskräfte mitzubringen, bei Stellung durch U.M.S werden Kosten von z.Z. 25,-€/Stunde berechnet.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände einschließlich Zubehör auf seine Kosten und Gefahr nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich vollständig, in sauberem einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Dabei erfolgt in Anwesenheit bei der Vertragsparteien eine Untersuchung des Mietgegenstandes. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden schriftlich auf dem Abhole-/ Lieferschein festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet.
  3. Sollte ein Schaden nach der Rückprüfung festgestellt werden, der durch den Auftraggeber verursacht wurde und von diesem bestritten wird, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur Einigung gelangen, von der IHK zu benennen. Dieser hat sodann den Umfang der Mängel mit Beschädigung und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeit darauf festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer den Schaden verursacht hat und somit die Kosten des Gutachtens und zur Schadensbehebung zu zahlen hat. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gilt der Mietgegenstand als nicht zurückgegeben. Dies gilt ebenso, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Erfolgt die Rückgabe in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand, kann U.M.S die zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
  4. Sofern es durch die verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes seitens des Auftraggebers zu Wartezeiten im Lager außerhalb der fest vereinbarten Zeit gekommen ist, sind die dadurch entstandenen, insbesondere Personalkosten (z.Z. 30,-€/Stunde und Person) vom Auftraggeber zu tragen.
  5. Bei Verschmutzungen trägt der Auftraggeber die Kosten der Reinigung (Planenmaterial 10,-€/m2 pro Seite). Die Reinigung anderer Mietgegenstände wird nach Aufwand berechnet (30,-€/Stunde und Person).

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§9 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, behördliche Abnahmen, Versicherungen
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten zu erwerben. Der Auftraggeber garantiert, dass er diese Rechte besitzt und stellt U.M.S von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung hergeleitet werden. Dies betrifft insbesondere auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen (z.B. Bauamt, wenn erforderlich bei Zelten/Bühnen, Einsatz von Feuerwehr bei Pyroanlagen, GEMA). Sofern die Montage durch U.M.S erfolgt, hat der Auftraggeber U.M.S vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt U.M.S keine Gewähr.
  3. Eventuelle behördliche Abnahmen des Mietequipments sind vom Auftraggeber zu veranlassen. Entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiken (Verlust, Elementarschäden, Diebstahl, Elektroschäden, Beschädigung usw.) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist U.M.S auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt U.M.S die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

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§10 Haftung des Auftraggebers / Gefahrenübertragung
  1. Mit der Übergabe der Mietsache geht bis zur Rücknahme der überlassenen Geräte die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dieser haftet auch insbesondere für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der überlassenen Geräte vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rücknahme. Der Auftraggeber trägt das Transport- und Versandrisiko, soweit nicht die überlassenen Geräte durch die Techniker oder U.M.S zum Veranstaltungsort verbracht werden.
  2. Die überlassenen Gegenstände gelten als zurückgenommen, wenn der Verwender die Rücknahme ausdrücklich erklärt oder er die Gegenstände entgegennimmt oder Abbau und Rücktransport durch die Techniker vorgenommen werden.
  3. Während der Mietzeit gehen notwendige Reparaturen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des Auftraggebers. Dieser ist verpflichtet, U.M.S unverzüglich von sämtlichen auftretenden Schäden schriftlich Anzeige/Fax/E-Mail zu erstatten.
  4. Notwendige Reparaturen sind zwingend mit U.M.S abzustimmen und in jedem Falle fachmännisch auszuführen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen.
  6. Der Auftraggeber haftet U.M.S für sämtliche Schäden und Aufwendungen, die diesem durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Beauftragten und Arbeitnehmer entstehen. Die Haftung des Auftraggebers umfasst auch mittelbare Folge- und Ausfallschäden, die U.M.S durch das Schadensereignis entstehen (z.B. Umsatz- bzw. Vermietungsausfälle).
  7. Der Auftraggeber ist U.M.S gegenüber zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Die allgemeinen Regeln der Technik sind zu beachten und einzuhalten.
  8. Den während der Mietdauer auftretenden Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat.
  9. Für Ausfälle und Schäden an den Mietgegenständen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Die Ersatzpflicht ist durch die Höhe des an den Mietgegenständen entstandenen Schadens begrenzt.
  10. Lampendefekte werden mit 50% des Neupreises berechnet. Bei Verschulden des Auftraggebers ist der Neupreis zu 100% zu erstatten.
  11. Der Auftraggeber hat U.M.S gegenüber außerdem für den Schaden einzustehen, welcher entsteht, weil der Auftraggeber einen während der Mietdauer sich zeigenden Mangel an der Mietsache bzw. eine zum Schutz der Mietsache notwendig gewordene Maßnahme gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr nicht unverzüglich anzeigt (§ 536 c BGB).
  12. Der Auftraggeber hat die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern.

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§11 Allgemeiner Haftungsausschluss

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Auftraggeber Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und Ansprüche aus Produkthaftung oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht. Dies gilt auch für das eigene Verschulden etwaiger Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB haftet der Verwender auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).

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§12 Konkreter Haftungsausschluss
  1. U.M.S ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Jeder Mietgegenstand muss vom Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person als Empfänger auf dem Abhole-/Lieferschein gegengezeichnet werden. Sollte bei der Anlieferung am Veranstaltungsort zum vereinbarten Liefertermin niemand angewiesen sein, wird die Mietsache am Veranstaltungsort hinterlassen und der Auftraggeber erkennt damit die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
  2. U.M.S haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgegenstände nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung von U.M.S für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Gebrauch der Mietgegenstände ergeben können, ist ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln und Störungen im Rahmen seiner Möglichkeit mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit, Sauberkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen U.M.S unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel dann nicht mehr rügen. Zeigt sich der Mangel erst später - versteckter Mangel - muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich und schriftlich nach der Entdeckung bei U.M.S erfolgen. Bei Nichtbefolgung kann der Auftraggeber den jeweiligen versteckten Mangel nicht mehr rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von U.M.S nicht mehr berechtigt, Ansprüche aus §536 BGB auf Minderung des Mietpreises geltend zu machen oder nach §543 BGB außerordentlich zu kündigen.
  5. Liegt ein nach Absatz 4 anfänglicher erkennbarer oder versteckter Mangel der Mietgegenstände vor, so ist U.M.S die Gelegenheit zur Herstellung des vertragsgemäß geschuldeten Zustands der Mietsache und damit Beseitigung des Mangels zu geben. Dem kann U.M.S nach eigener Wahl durch Austausch, Nachlieferung oder Reparatur nachkommen. Ist U.M.S dazu nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis unter Einhaltung der Vorraussetzungen des §543 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Mietgegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich geschuldete Gebrauchsfähigkeit in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
  6. Werden schwierig bedienbare Geräte, für die U.M.S eine zusätzliche Anmietung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von U.M.S angemietet, haftet U.M.S für Mängel nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
  7. Kann U.M.S durch nicht von ihr zu vertretende Umstände (Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen oder ähnliches) die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen, steht dem Auftraggeber kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu.
  8. Werden auf den zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder überarbeitet, übernimmt U.M.S lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung von U.M.S für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- oder Tonmaterials beruhen, ist ausgeschlossen.
  9. Für die Fälle, in denen durch den Verwender schuldhaft Beschädigungen am überlassenen Film- oder Bandmaterial entstehen oder dieses abhanden kommt beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.

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§13 Gewährleistung

Ist eine von U.M.S erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet sich dieser unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach seiner Wahl entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, soweit es sich um Mängel handelt, die von U.M.S zu vertreten hat.

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§14 Schadensersatz
  1. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen U.M.S und seine Angestellten, insbesondere Ersatz von Schäden, welche nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn U.M.S grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder U.M.S wesentliche Vertragspflichten, vor allem das Fehlen einer ausdrücklich oder schriftlich zugesicherten Eigenschaft, schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und nur hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie bei der Verletzung von Leib und Leben von Personen. Schadensersatzansprüche gegen U.M.S sind der Höhe nach auf den dem Auftraggeber entstandenen Schaden beschränkt.
  2. Eine weitergehende Haftung von U.M.S wird ausgeschlossen.

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§15 Rechte Dritter

Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, U.M.S unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages bzw. der Inanspruchnahme der Mietgegenstände durch den Auftraggeber dennoch die Mietsache gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiges Weise verlustig gehen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten (insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter entstehen.

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§16 Verbrauchsgüter, Kauf, Verkauf
  1. Neuware und gebrauchte Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von U.M.S. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
  2. Sofern es sich um einen Gebrauchtgüterkauf nach §474, 475 BGB handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre für Neuware und ein Jahr für gebrauchte Güter.
  3. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Gewerbetreibenden handelt, erfolgt der Verkauf gebrauchter Güter unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsfrist, soweit Neuware verkauft wird, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
  4. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers ist U.M.S berechtigt, auf Annahme zu bestehen oder 20% der Kaufsumme als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Nachweis, U.M.S ist kein Schaden oder ein niedrigerer als die Pauschale entstanden.

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§17 Transport
  1. Erfüllungsort ist der Standort von U.M.S, also die Lager in Zella-Mehlis/Erfurt, von dem aus Abholung und Rückgabe erfolgen. Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung durch den Auftraggeber ein.
  2. Wird die Ware an einen gewerblichen Auftraggeber oder eine durch ihn bevollmächtigte Person versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache auf diesen über, sobald U.M.S die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen ist eine entsprechende Regelung ausgeschlossen, die Gefahr geht bei Versendung somit erst bei Ablieferung beim Auftraggeber, der Verbraucher ist, über.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die U.M.S nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, sofern nicht wegen Absatz 2 etwas anderes gilt.
  4. Wird die Ware durch U.M.S angeliefert, so hat der Auftraggeber die unmittelbare Anfahrt (10m) zum ebenerdigem Standort zu gewährleisten. Ein evtl. Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.

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§18 Pflichten des Auftraggebers beim Buchen von Künstlern und Subunternehmen von oder über U.M.S

Beim Buchen von Künstlern gilt folgendes:

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich:
    1. die Gage nach der Probe vor demAuftritt an den Künstler/U.M.S in bar auszuzahlen.
    2. über die Gage Dritten gegenüber keine Auskunft zu erteilen (Gagengeheimnis wahren).
    3. saubere, unfallsichere und im Winter beheizte Umkleideräume in Auftrittsnähe mit Tischen, Stühlen, Garderobe und Waschgelegenheit bereit zu stellen.
    4. einen unfallfreien Ablauf zu garantieren.
    5. für Schäden an der Anlage des Künstlers / durch Vandalismus oder Schäden, die durch den Auftraggeber zu verhindern gewesen wären, in vollem Umfang aufzukommen.
    6. Bild- undTonaufzeichnungen nur mit der Genehmigung jedes Künstlers durchzuführen.
    7. seine anfallenden Gebühren (GEMA, evt. Künstlersozialabgaben u.a.) selbst zu entrichten.
    8. Imbiss und alkoholfreie Getränke bzw. Bier im üblichen Umfang für Künstler /Techniker kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    9. den Auftrittsort 3 Stunden vorAuftrittsbeginn ungehindert für Aufbau und Proben des Künstlers (von U.M.S) geöffnet zu halten.
    10. den Auftrittsort 2 Stunden nach Auftritt oder Veranstaltungsende für den Abbau ungehindert geöffnet zu halten.
    11. bei Open-Air-Veranstaltungen zu beachten, dass diese nur bei störungsfreier Witterung, einer Bühnenüberdachung und einer Temperatur von mindestens +15°C durchgeführt werden können.
    12. den Beginn eine Videovorführung bei Open-Air-Veranstaltungen erst dann anzufordern, wenn eine gewisse Dämmerung erreicht ist und kein direktes Sonnenlicht mehr auf die Leinwand trifft.
    13. bei Open-Air-Veranstaltungen eine trockene Bühne mit Überdachung zu zusichern. Bei Bands gilt das gleiche für den Technikerstand, der sich mind. 15m vor der Bühne in Tanzflächenhöhe befinden soll. Benötigt wird für den Technikerstand mind. 1 stabiler Tisch.
    14. das alleinige Risiko bei Open-Air-Veranstaltungen zu übernehmen. Die Gage ist auch bei witterungsbedingtem Ausfall zu zahlen.
    15. zwei getrennte Stromkreise 220V716ACEEb zw. Kraftstrom 380V/32ACEE (lt. VDE) in Bühnennähe bereit zu stellen.
    16. dem Künstler/U.M.S eine freie Gestaltung und Darbietung seines Programms zu gewährleisten und keine künstlerischen oder technischen Anweisungen zu geben (außer ggf. Lautstärke).
    17. zwei große stabile Tische (2,50 x 1,00m) bzw. 6 kleinere Tische zur Verfügung zu stellen (außer bei Shows/Darbietungen).
    18. eine stabile Bühne (Mindestmaß 3 x 5m) mit einer Treppe zur Verfügung zu stellen. Bei Veranstaltungen mit einem Rahmen unter 50 Gästen ist eine Bühne nicht erforderlich.
    19. zwei Hilfskräfte für den Auf- und Abbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    20. ausreichend Sicherheitskräfte in Bühnennähe zu stellen.
    21. Bei den o.g. Bedingungen handelt es sich um Mindestanforderungen, welche gelten, wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen oder Bühnenanweisungen gefordert wurden.
  2. Der Künstler/U.M.S verpflichten sich:
    1. rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung anwesend zu sein, um alles Notwendige für den Ablauf seiner Darbietung selbst zu erledigen.
    2. Krankmeldungen oder andere Verhinderungen sofort dem Auftraggeber oder U.M.S mitzuteilen. Ärztliche Atteste oder Nachweise sind vorzulegen.
    3. erforderliches Notenmaterial in einwandfreiem Zustand vorzulegen und bei Playback-Verfahren einwandfreie Tonträger zu verwenden.
    4. für angerichtete Schäden, die durch ihn selbst entstehen, auch dritten gegenüber, selbst zu haften.
    5. seine sämtlichen anfallenden Steuern und sonstige Abgaben selbst abzuführen.
    6. auf Forderungen vom Auftraggeber in Bezug auf Lautstärke einzugehen, wenn dies technisch möglich ist.
    7. eine für die Spiellokalität ausreichende, sowie technisch einwandfreie Ton-/Lichtanlage und Backline zu stellen - wenn vereinbart.
  3. Sollten Abs. 1 und 2 nicht oder teilweise nicht erfüllt werden, ist der Künstler/U.M.S berechtigt, den Auftritt abzubrechen oder zu verweigern, wobei die Gage zu 100% fällig wird.
  4. Bei gravierenden Vertragsverstößen vom Künstler/von U.M.S, bei verspätetem Auftritt oder nicht funktionstüchtiger Anlage (Totalausfall) ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftritt zu verweigern und 50% Vertragsstrafe zu fordern. Abzüge von der Gage durch den Auftraggeber aus anderen Gründen sind nicht gestattet.
  5. Pausen des Künstlers/von U.M.S haben max. 20% der Auftrittszeit zu betragen.
  6. Bei Krankmeldungen/Unfall des Künstlers/von U.M.S oder höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dabei entfällt die Auftrittspflicht des Künstlers/von U.M.S, sowie die Vergütungspflicht des Auftraggebers. Diese evtl. Kündigungsgründe sind sofort nach ihrer Bekanntgabe der anderen Partei und U.M.S mitzuteilen. Der Künstler ist berechtigt, über U.M.S eine Ersatzdarbietung zu verpflichten. Sollte keine Ersatzdarbietung mehr verpflichtet werden können, entfällt der Auftritt des Künstlers/von U.M.S und die vereinbarte Gage.
  7. Entfällt der Auftritt durch Absage oder aus einem anderen, von einem Partner verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden, beeinflußbaren Grund, so ist die vereinbarte Bruttogage als Vertragsstrafe an die andere Partei zu zahlen.
  8. Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Gage fällig, wenn der Auftraggeber gegen mind. einen Punkt der Vertragsbedingungen verstößt.
  9. Bei Vermittlung (Kontaktherstellung und Datenweitergabe) durch U.M.S von Künstlern und Subunternehmen gilt folgendes:
    1. Es gelten die Vertragsbedingungen, die auf den jeweiligen Verträgen genau beschrieben sind.
    2. alle Verträge sind direkt mit diesem zu schließen und Absprachen zu treffen. U.M.S ist von jeder Haftung freizustellen (auch Auswahlverschulden). Es gelten in diesem Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Künstlers/Subunternehmers.

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§19 Kündigung
  1. Der Auftraggeber ist unter Beachtung der Regelung in Abs. 2 jeder Zeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Für den Fall der Kündigung/Stornierung schuldet der Auftraggeber U.M.S die vereinbarte Vergütung in Höhe von
    50% des Leistungspreises bis 14 Tage vor Vertragsbeginn,
    85% des Leistungspreises bis 7 Tage vor Vertragsbeginn,
    95% des Leistungspreises bis 4 Tage vor Vertragsbeginn,
    sowie die volle Vergütung bei späterer Kündigung.
  3. Dem Auftraggeber steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
  4. U.M.S ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

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§20 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese neben dem Eingang eines eigenhändig unterschriebenen Briefes auch durch die Übermittlung durch Telefax sowie Email gewahrt. Die Email muss dabei keine Signatur enthalten.

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§21 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Meiningen vereinbart.

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§22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hier von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

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Die vorgenannten allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen entsprechen dem Stand vom 01.11.2010